STATUTEN
spolku
Moc díky! z.s. ( Vielen Dank! z.s. )
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I.
Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Name des Vereins lautet: Vielen Dank! z.s.
1.2. Der Sitz des Vereins ist: Prosecká 37/40, PRAHA 9 – Prosek
II.
Zweck des Vereins
2.1. Zweck und Mission des Vereins sind:
a) Entwicklung positiver Werte im menschlichen Leben – die Kunst des Zusammenlebens
(b) Beseitigung der Hindernisse für die Kommunikation und die menschlichen Beziehungen
c) Bildungsaktivitäten – Leben mit Behinderungen
d) Unterstützung und Teilnahme an sportlichen, kulturellen und sozialen Veranstaltungen
(e) Förderung der Möglichkeit der Persönlichkeitsentwicklung
f) Bereitstellung finanzieller Mittel zur Deckung der Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und behinderten Menschen; Paraplegiker, unbeweglich und behindert
g) Sicherung der finanziellen Mittel für den Betrieb von z.s.
h) Beratung für Behinderte und Behinderte, Immobile und Behinderte
(i) den Erwerb gebrauchter und funktionaler Ausgleichshilfen und deren anschließende Bereitstellung für Bedürftige
j) Gewährung von Ausgleichsbeihilfen
k) Vermittlung und Hilfeleistung für behinderte und behinderte Menschen
l) Organisation öffentlicher Sammlungen für einzelne Projekte für Inhaber von Behinderten-, ZTP- und ZTP / P-Karten
m) Aufklärung über das Leben und die Komplikationen von Behinderten und Benachteiligten
n) Unterstützung und Vermittlung bei Naturkatastrophen, humanitären Katastrophen und Epidemien
o) Unterstützung und Vermittlung von Hilfe für Überlebende der tschechischen Armee und der IRS
(p) Unterstützung und Vermittlung von Überlebenden, die gestorben sind, um anderen zu helfen und ihr Leben und Eigentum zu schützen
q) Organisation der Sammlung für den eigenen Betrieb
(r) Natur- und Landschaftsschutz
(s) Veröffentlichung
(t) Zusammenarbeit mit Behörden, religiösen und anderen Zivilgesellschaften und Verbänden
u) Förderung und Verteidigung der Rechte, Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen; Personen mit eingeschränkter Mobilität, unbewegliche und behinderte Personen
2.2. Die Mitglieder des Vereins handeln ohne Vorurteile und Demütigungen und respektieren die unterschiedlichen Ansichten und Werte des jeweils anderen.
III.
Vereinsmitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann eine Person sein, die älter als 18 Jahre ist und ihre Zustimmung zur Einhaltung der Satzung ab dem Zeitpunkt des Beitritts zum Verein zum Ausdruck bringt.
3.2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorsitzende als satzungsmäßiges Organ des Vereins.
3.3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Ausschluss oder andere gesetzlich vorgeschriebene Mittel.
3.4. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, das die Mitgliedschaftsverpflichtung schwerwiegend verletzt und auch nach Einberufung des Vereins nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat. Der Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung nicht rückgängig gemacht werden kann oder der Verein einen besonders schweren Schaden erlitten hat.
3.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Jedes Mitglied kann einen Vorschlag zum Ausschluss eines Mitglieds einreichen. In dem Vorschlag sind die Umstände anzugeben, die den Ausschlussgrund rechtfertigen. Das Mitglied, gegen das sich der Antrag richtet, muss die Möglichkeit haben, sich mit dem Ausschlussantrag vertraut zu machen, um seine Erklärung zu bitten und alle ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. Die Ausschlussentscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied zuzustellen.
IV.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
4.1. Das Vereinsmitglied hat das Recht:
(a) an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen
b) Abstimmung in den Organen des Vereins
c) in die Organe des Vereins gewählt werden
d) sich mit Beschwerden und Beschwerden an die Organe des Vereins zu wenden und um deren Stellungnahme zu bitten
4.2. Das Vereinsmitglied ist verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins beachten
b) am Zweck und am Auftrag des Vereins teilzunehmen
c) üben gewissenhaft Funktionen in den Organen des Vereins aus
(d) an Mitgliederversammlungen teilnehmen
V.
Organe des Vereins
5.1. Die satzungsmäßige Körperschaft des Vereins ist der Vorsitzende. Die Amtszeit des satzungsmäßigen Vereins beträgt fünf Jahre. Der Vorsitzende vertritt den Verein gesondert.
5.2. Der Vorsitzende wird von einer Mitgliederversammlung des Vereins gewählt und abberufen.
5.3. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
5.4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vereinsvorsitzenden einberufen.
5.5. Der Vorsitzende des Vereins beruft auf Initiative von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung ein. Wenn der Vorsitzende des Vereins nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Initiative eine Mitgliederversammlung einberuft, kann die Person, die die Initiative eingereicht hat, die Mitgliederversammlung auf Kosten des Vereins einberufen.
5.6. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden in geeigneter Weise, insbesondere per E-Mail, mindestens 10 Tage vor der Sitzung einberufen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung anzugeben.
5.7. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder entscheiden. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Beschlussfähigkeit anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.8. Der Vorsitzende des Vereins sorgt dafür, dass die Protokolle der Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach deren Abschluss erstellt werden. Ist dies nicht möglich, erstellt der Vorsitzende der Sitzung oder die Delegation das Protokoll. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, wer die Sitzung einberufen hat und wie, wann sie abgehalten wurde, wer sie eröffnet hat, wer den Vorsitz führte, welche anderen Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt haben, welche Beschlüsse sie gefasst hat und wann das Protokoll erstellt wurde.
VI.
Beendigung des Vereins
6.1. Der Verein erlischt durch Auflösung oder Verschmelzung mit einem anderen Verein allein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins. Wenn der Verein nicht mehr besteht, entscheidet die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Art und Weise des Vereinsausgleichs.
VII.
Schlussbestimmungen
7.1. Der Verein ist nach den Bestimmungen des § 218 BGB gegründet, da sich alle Vereinsgründer auf diese Satzung geeinigt haben.
7.2. Der Verein wird am Tag seiner Eintragung in das öffentliche Register gegründet. Die Gründer verpflichten sich, einen Antrag auf Eintragung des Vereins in das öffentliche Register zu stellen.
In Prag am ……………… 2019
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Petra Dvorakova Tomas Novak
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Jan Rambousek